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Hin­weis­ge­ber­ka­nal

Hin­weis­ge­ber­ka­nal

War­um wird ein Hin­weis­ge­ber­ka­nal benötigt?

Nach Umset­zung der euro­päi­schen Hin­weis­ge­ber­schutz-Richt­li­nie in ein natio­na­les Gesetz, sind Unter­neh­men mit min­des­tens 50 Mitarbeitern*innen bis zum 17. Dezem­ber 2023 dazu ver­pflich­tet, einen Hin­weis­ge­ber­ka­nal zu implementieren.

Da auch die Lebens­hil­fe Schwäbisch Gmünd gGmbH von die­ser Ver­pflich­tung betrof­fen ist, erhal­ten Sie nach­fol­gend die Mög­lich­keit, auf even­tu­el­le Geset­zes­ver­stö­ße inner­halb unse­rer Orga­ni­sa­tio­nen auf­merk­sam zu machen und die­se über unse­ren Hin­weis­ge­ber­ka­nal zu melden.

Wir ste­hen für Selbst­be­stim­mung und unter­stüt­zen die eigen­stän­di­ge Ent­schei­dungs­fin­dung nicht nur unse­rer Klienten*innen, son­dern auch unse­rer Mitarbeiter*innen. In die­sem Zusam­men­hang sind trans­pa­ren­te und ange­neh­me Arbeits­be­din­gun­gen, geprägt von einer offe­nen und ver­ständ­nis­vol­len Kom­mu­ni­ka­ti­on, für uns essen­zi­ell. Kon­flik­te und Unstim­mig­kei­ten bewäl­ti­gen wir hier­bei stets respekt­voll und ziel­füh­rend. Die Wert­schät­zung und Gleich­be­hand­lung all unse­rer Mitarbeiter*innen ste­hen für uns an ers­ter Stelle.

Daher spielt auch die Mel­dung eines Geset­zes­ver­sto­ßes inner­halb unse­rer Orga­ni­sa­ti­on eine gro­ße Rol­le für uns. Hier­durch erhal­ten wir die Mög­lich­keit mög­li­ches Fehl­ver­hal­ten von Ein­zel­per­so­nen früh­zei­tig zu erken­nen und die­sem ent­ge­gen­zu­steu­ern. Dabei leis­ten Sie einen gro­ßen Bei­trag zur Ver­bes­se­rung unse­rer Unter­neh­mens­kul­tur und hel­fen uns ein siche­res Arbeits­um­feld zu schaf­fen und unse­rer Orga­ni­sa­ti­on vor grö­ße­ren Schä­den zu bewahren.

Was ist ein*e Hinweisgeber*in und wer kann als solche*r eine Mel­dung über den Hin­weis­ge­ber­ka­nal abgeben? 

Als Hinweisgeber*in bezeich­net man eine Per­son, die Infor­ma­tio­nen über Miss­stän­de und/​oder Geset­zes­ver­stö­ße inner­halb eines Unter­neh­mens erkennt und die­se an die zustän­di­ge Stel­le im Unter­neh­men meldet.

Die Rege­lun­gen des Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­set­zes (HinSchG) begren­zen den Kreis der Per­so­nen, die als potenzielle*r Hinweisgeber*in in Fra­ge kom­men, auf den beruf­li­chen Kon­text. Hin­weis­ge­ben­de kön­nen folg­lich nur Mel­dun­gen über Ver­stö­ße in Bezug auf Per­so­nen oder Insti­tu­tio­nen abge­ben, mit denen sie beruf­lich in Kon­takt ste­hen. Dies erfasst sowohl ver­gan­ge­ne als auch aus­ste­hen­de Beschäftigungsverhältnisse.

Hier­zu zäh­len insbesondere:

  • Arbeitnehmer*innen, auch ehemalige
  • ehren­amt­li­che Mitarbeiter*innen
  • Bewerber*innen
  • Praktikant*innen
  • Freiberufler*innen
  • Dienst­leis­ter und deren Mitarbeiter*innen
  • Anteilseigener*innen und Per­so­nen, die dem Verwaltungs‑, Lei­tungs- oder Auf­sichts­or­gan eines Unter­neh­mens angehören
  • aber auch: Drit­te, die mit Hinweisgebern*innen in Ver­bin­dung ste­hen und in einem beruf­li­chen Kon­text Repres­sa­li­en erlei­den könn­ten (z.B. Kolleg*innen)

Was wird über den Hin­weis­ge­ber­ka­nal gemeldet? 

Damit solch eine Hin­weis­mel­dung mög­lich ist, muss der Ver­stoß in den sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich die­ses Geset­zes fal­len. Dies wäre der Fall, sofern es sich um einen Ver­stoß gegen fol­gen­de natio­na­le und EU-Vor­schrif­ten handelt:

  1. Ver­stö­ße, die straf­be­wehrt sind (umfasst jede Straf­vor­schrift nach deut­schem Recht)
  2. Ver­stö­ße, die buß­geld­be­wehrt sind, soweit die ver­letz­te Vor­schrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesund­heit oder dem Schutz der Rech­te von Beschäf­tig­ten oder ihrer Ver­tre­tungs­or­ga­ne dient
  3. Sons­ti­ge Ver­stö­ße gegen Rechts­vor­schrif­ten des Bun­des und der Länder
  4. Ver­stö­ße gegen Rechts­nor­men, die zur Umset­zung euro­päi­scher Rege­lun­gen getrof­fen wur­den. Der Gesetz­ge­ber hat hier­zu einen bestimm­ten Kata­log fest­ge­legt, wel­cher nach­fol­gen­de Anwen­dungs­be­rei­che erfasst:
  5. Öffent­li­ches Auftragswesen
  6. Finanz­dienst­leis­tun­gen, Finanz­pro­duk­te und Finanz­märk­te sowie
  7. Ver­hin­de­rung von Geld­wä­sche und Terrorismusfinanzierung
  8. Pro­dukt­si­cher­heit und ‑kon­for­mi­tät
  9. Ver­kehrs­si­cher­heits­schutz
  10. Umwelt­schutz
  11. Lebens­mit­tel­si­cher­heit
  12. Ver­brau­cher­schutz
  13. Schutz der Pri­vat­sphä­re und per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten
  14. Sicher­heit von Netz- und Informationsdiensten

Wie kann ich eine Hin­weis­mel­dung abgeben?

Um eine Hin­weis­mel­dung über unse­ren Hin­weis­ge­ber­ka­nal abzu­ge­ben, sind eini­ge Punk­te zu beachten.

Jede ein­ge­hen­de Hin­weis­mel­dung wird von der Leu Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Frank­furt am Main ent­ge­gen­ge­nom­men und bear­bei­tet. Hier­bei han­delt es sich um unse­ren unab­hän­gi­gen Hin­weis­ge­ber­schutz-Beauf­trag­ten, wel­cher von der Geschäfts­füh­rung beauf­tragt wurde.

Die Hin­weis­mel­dung kann über meh­re­re Mel­de­we­ge abge­ge­ben wer­den. Neben der elek­tro­ni­schen Mel­dung über das Hin­weis­ge­ber­for­mu­lar sowie einer E‑Mail-Mel­dung, besteht dar­über hin­aus auch die Mög­lich­keit die Hin­weis­mel­dung in schrift­li­cher oder münd­li­cher Form abzu­ge­ben. So kann unser exter­ner Hin­weis­ge­ber­schutz­be­auf­trag­ter auf dem Post­weg, tele­fo­nisch oder auch per­sön­lich kon­tak­tiert werden.

Wie wird die Hin­weis­mel­dung geschützt?

Jede ein­ge­hen­de Hin­weis­mel­dung wird unge­ach­tet des Mel­de­we­ges ver­trau­lich behan­delt und ent­spre­chend geschützt.

Das bedeu­tet, dass Ihre Iden­ti­tät aus­schließ­lich dem Hin­weis­ge­ber­schutz­be­auf­trag­ten bekannt sein wird und er die­se ohne Ihre aus­drück­li­che Zustim­mung nicht ver­öf­fent­li­chen wird. Dar­über hin­aus wer­den auch die Inhal­te Ihrer Mel­dung aus­schließ­lich einem ein­ge­schränk­ten Per­so­nen­kreis zugäng­lich sein, die dar­über hin­aus einer Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung unterliegen.

Arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen oder wei­te­re Repres­sa­li­en brau­chen Sie dabei nicht zu befürch­ten. Dies wäre nach dem Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz unzu­läs­sig, sofern die Vor­aus­set­zun­gen für den Hin­weis­ge­ber­schutz erfüllt sind.

Um sicher­zu­stel­len, dass Ihre Mel­dung ver­trau­lich behan­delt wird und die Inte­gri­tät des gemel­de­ten Sach­ver­halts jeder­zeit gewahrt bleibt, bit­ten wir Sie, für die Abga­be einer Hin­weis­mel­dung aus­schließ­lich den vor­ge­ge­be­nen Mel­de­weg zu nut­zen. Für unse­re Orga­ni­sa­ti­on wur­de ein inter­ner Hin­weis­ge­ber­ka­nal ein­ge­rich­tet, wel­cher über den nach­fol­gen­den Link abruf­bar ist.

Damit kön­nen wir gewähr­leis­ten, dass die Mel­dun­gen stets ver­trau­lich behan­delt wer­den und nur berech­tig­te Per­so­nen Zugang zu Ihrer Hin­weis­mel­dung erhalten.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen für den Hin­weis­ge­ber­schutz vorliegen? 

Damit Sie als Hinweisgeber*in vom Schutz­an­spruch pro­fi­tie­ren kön­nen, müs­sen ins­ge­samt 3 Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein.

  1. Wahr­heits­ge­halt der Information

Es müs­sen hin­rei­chen­de Grün­de vor­lie­gen, die Sie zur Annah­me ver­an­lasst haben, dass die zum Zeit­punkt der Mel­dung vor­ge­leg­ten Infor­ma­tio­nen bezüg­lich des Geset­zes­ver­sto­ßes der Wahr­heit entsprachen.

  1. Sach­li­cher Anwen­dungs­be­reich eröffnet

Der gemel­de­te Ver­stoß bezieht sich auf eine Hand­lung oder Unter­las­sung, die vom sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich erfasst wird.

  1. Nut­zung des zuläs­si­gen Meldeweges

Es wur­de der inter­ne oder exter­ne Hin­weis­ge­ber­ka­nal genutzt, um die Hin­weis­mel­dung zu über­mit­teln. Bei dem exter­nen Mel­de­weg han­delt es sich um einen Hin­weis­ge­ber­ka­nal, wel­cher von einer Behör­de gesteu­ert und ver­wal­tet wird.

Gene­rell besteht für Unter­neh­men kei­ne Ver­pflich­tung Hin­weis­mel­dun­gen zu ver­fol­gen, die nicht unter den sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich fallen.

Was darf nicht über den Hin­weis­ge­ber­ka­nal gemel­det werden? 

Der Hin­weis­ge­ber­ka­nal ist aus­schließ­lich der Mel­dung von Ver­stö­ßen gegen natio­na­le oder EU-Vor­schrif­ten inner­halb der Lebens­hil­fe Schwäbisch Gmünd gGmbH vorbehalten.

Für Mel­dun­gen, die nicht in den sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich des Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­set­zes fal­len und es sich dem­nach auch nicht um einen Geset­zes­ver­stoß han­delt, wie z.B. all­ge­mei­ne Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge, per­sön­li­che Anlie­gen oder all­ge­mei­ne Beschwer­den, die in kei­nem Zusam­men­hang zu einem Geset­zes­ver­stoß oder einem sons­ti­gen recht­li­chen Miss­stand ste­hen, ist die­ser Hin­weis­ge­ber­ka­nal nicht ange­dacht. In solch einem kon­kre­ten Fall sind die dafür vor­ge­se­hen Wege und Platt­for­men zu nutzen.

Wie wird mit vor­sätz­lich fal­schen, miss­bräuch­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Hin­weis­mel­dun­gen umgegangen? 

Bit­te beach­ten Sie, dass die Abga­be einer Hin­weis­mel­dung, die auf einer Unwahr­heit basiert und den­noch vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig gemel­det wur­de dazu füh­ren kann, dass der*dem Hinweisgeber*in neben dem Ver­lust des Schutz­an­spru­ches auch Sank­tio­nen sowie Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auf­er­legt wer­den können.

Wir möch­ten jedoch beto­nen, dass bei der Bear­bei­tung von Hin­weis­mel­dun­gen zunächst die Unschulds­ver­mu­tung in Bezug auf die ange­zeig­te Per­son oder den Vor­wurf gilt.

Der Weg zum Hinweisgeberkanal:

https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-lh-schwabisch-gmund/

Daten­schutz­er­klä­rung Hin­weis­ge­ber­ka­nal [PDF]

Jede Hil­fe zählt!

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